Pflicht zur Offenlegung

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine gesundheitliche Beeinträchtigung informieren?

Sora Shimazaki / Pexels

Grundsätzlich müssen Sie eine chronische Erkrankung, Behinderung, Schwerbehinderung oder Gleichstellung bei Ihrem Arbeitgeber nicht offenlegen.

Von dieser allgemeinen Regel gibt es jedoch wichtige Ausnahmen.

Wann muss ich es auf jeden Fall sagen?

Treten während der Arbeitszeit gesundheitliche Symptome auf, durch die Sie selbst oder andere gefährdet sein könnten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren.

Das gilt unabhängig davon, ob die Symptome die Folge einer akuten oder einer dauerhaften Beeinträchtigung sind. Hauptsächlich betrifft diese Pflicht zur Offenlegung Berufe und Tätigkeiten, bei denen Sicherheit eine große Rolle spielt.

Beispiele sind:

  • Sie sind Busfahrerin und bemerken während der Fahrt Sehstörungen.
  • Sie sind Dachdecker und bemerken auf dem Dach einen Schwindel.

Wenn Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung aufgrund einer akuten oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr erbringen können, müssen Sie ebenfalls Ihren Arbeitgeber informieren.

Das kann jeden Beruf oder jede Tätigkeit betreffen, nicht nur sicherheitsrelevante Bereiche. Ein Beispiel wäre, wenn Sie als Bürosachbearbeiter aufgrund von Beeinträchtigungen Ihrer Sehkraft den Text auf dem Bildschirm nicht mehr lesen können.

Hinweis:

Sie müssen Ihren Arbeitgeber zwar informieren, aber Sie brauchen Ihre genaue Diagnose nicht offenzulegen. Es reicht, wenn Sie Symptome nennen. In einer solchen Situation sind Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ein Haus- oder Facharzt wird Sie deshalb „krankschreiben“.

Liegt den Symptomen eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung zugrunde und ist absehbar, dass die Symptome länger anhalten werden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig dazu beraten zu lassen, wie Sie damit weiter umgehen möchten.

Mehr Informationen zu Möglichkeiten der Rechtsberatung finden Sie auf der Seite Vertrauenssache.

Bei bestimmten schwerwiegenden und hochansteckenden Infektionskrankheiten ist es gesetzlich verboten, in bestimmten Berufen zu arbeiten.

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber dann sofort mitteilen, wenn Sie von einer solchen Krankheit betroffen sind. Dies betrifft ausschließlich Berufe, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird. Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie im Infektionsschutzgesetz.

Weitere Themen

Weiterempfehlen

Diese Seite weiterempfehlen


Gefördert durch

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus Mitteln des Ausgleichsfonds
Gefördert durch abbvie

Ein Projekt von

Universität zu Köln