Was trifft auf mich zu?
In Deutschland gibt es die Möglichkeit, eine gesundheitliche Beeinträchtigung (chronische körperliche oder psychische Erkrankung oder Behinderung) amtlich anerkennen zu lassen. Dadurch erhält man den formalen Status als schwerbehinderter Mensch.
Man kann durch einen Antrag auch offiziell den Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden.
Wurde für eine gesundheitliche Beeinträchtigung weder eine Schwerbehinderung noch eine Gleichstellung amtlich festgestellt, so wird dies im deutschen Recht als „einfache“ Behinderung bezeichnet.
Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, was es mit den drei Begriffen Schwerbehinderung, Gleichstellung und „einfache“ Behinderung im deutschen Recht auf sich hat. Und Sie erfahren, wie man einen Antrag auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung stellen kann.
Bei der Antragstellung ist es oft hilfreich, sich beraten zu lassen. Mehr dazu finden Sie auf der Seite Vertrauenssache.
Man spricht von einer „einfachen“ Behinderung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsplätze von Beschäftigten mit einfacher Behinderung behinderungsgerecht zu gestalten, wenn dies nötig ist, damit die berufliche Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Behinderungsgerechte Beschäftigung.
Einen standardisierten Antragsweg für eine behinderungsgerechte Ausstattung gibt es nicht. Was getan werden kann und sollte, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Daher ist es sinnvoll, wenn Sie sich dazu vom betriebsärztlichen Dienst, dem Betriebs- oder Personalrat oder einer Gewerkschaft beraten lassen. Sie können auch die Schwerbehindertenvertretung (falls es bei Ihrem Arbeitgeber eine gibt) um eine Beratung bitten. Schwerbehindertenvertretungen kennen sich meist besonders gut mit Anpassungsmöglichkeiten aus.
Eine einfache Behinderung liegt auch vor, wenn Sie einen amtlich festgestellten Grad der Behinderung unter 50 haben und nicht den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.
Für die Einordnung der Schwere einer (einfachen) Behinderung gibt es ein bundesweit einheitliches Maß: den Grad der Behinderung.
Er beginnt bei 20 und reicht in Zehnerschritten bis 100. Den Grad der Behinderung können Sie mit einem Antrag beim zuständigen Amt feststellen lassen. Meist ist dies das Versorgungsamt.
Das Amt ermittelt den Grad der Behinderung über Arztbefunde, Berichte (z. B. von Reha-Einrichtungen) oder andere geeignete Unterlagen. Ihr Arbeitgeber erfährt davon nichts.
Stellt das Amt einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr fest, sind Sie offiziell anerkannt schwerbehindert. Sie können sich dann einen entsprechenden Ausweis ausstellen lassen.
Mit diesem Ausweis können Sie die Schwerbehinderung beim Arbeitgeber nachweisen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen. Diese Rechte gelten rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite einfach teilhaben.
Wenn der Grad der Behinderung geringer als 50 ausfällt, können Sie schwerbehinderten Menschen offiziell gleichgestellt werden.
Auch mit der Gleichstellung sind zusätzliche Rechte am Arbeitsplatz verbunden. Genauere Informationen zur Gleichstellung finden Sie unter Gleichstellung.
Wegen des unsicheren Ausgangs eines Antrags auf Schwerbehinderung ist es empfehlenswert, gleichzeitig (!) auch den Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie Ihre Rechte, wie z. B. den besonderen Kündigungsschutz, möglichst früh in Anspruch nehmen können. Auch hier gelten diese ab dem Tag der Antragstellung. Die Schwerbehindertenvertretung kann Sie bei der Antragstellung unterstützen.
Wurde bei Ihnen durch das zuständige Amt ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt (siehe Abschnitt zur Schwerbehinderung), gelten Sie zwar nicht als schwerbehindert, können aber schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Beschäftigte können in existierenden Arbeitsverhältnissen eine Gleichstellung erhalten, wenn ihr Arbeitsplatz gefährdet ist (z. B. aufgrund häufiger behinderungsbedingter Fehlzeiten oder verminderter Arbeitsleistung).
Die Gleichstellung dient dazu, einen vorhandenen Arbeitsplatz zu sichern (zum Beispiel durch den besonderen Kündigungsschutz oder durch Hilfen für die Arbeitsplatzausstattung) oder die Aussichten auf einen neuen oder anderen Arbeitsplatz zu verbessern (zum Beispiel durch Ansprüche auf Weiterbildung).
Den Antrag auf Gleichstellung können Sie bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit unkompliziert stellen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Eine anerkannte Gleichstellung ist rückwirkend ab dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Arbeitsagentur eingeht. Das bedeutet, dass Ihre Rechte ab diesem Tag gelten und von Ihrem Arbeitgeber auch schon vor der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit zu beachten sind.
Die Bundesagentur für Arbeit holt für die Entscheidung über die Gleichstellung meist Stellungnahmen vom Arbeitgeber, Betriebs- bzw. Personalrat und von der Schwerbehindertenvertretung ein.
Der Arbeitgeber kann also mitbekommen, dass Sie einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben. Außerdem kann er Zugang zu Daten aus dem Antrag erhalten, zum Beispiel zu Ihrem Grad der Behinderung.
Bevor sich die Bundesagentur für Arbeit an Ihren Arbeitgeber wendet, braucht sie allerdings Ihre Zustimmung. Sie können an dieser Stelle auch „Nein“ sagen, müssen dann aber damit rechnen, dass Ihr Antrag wegen „mangelnder Mitwirkung“ abgelehnt wird.
Bevor Sie die Bitte der Arbeitsagentur um die Information Ihres Arbeitgebers ablehnen, sollten Sie mithilfe des Betriebs- oder Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung klären, ob auf eine Stellungnahme des Arbeitgebers verzichtet werden kann. Vielleicht reicht auch die Befragung des Betriebs- oder Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung schon aus. Diese Gremien unterliegen der Schweigepflicht, dürfen also Informationen aus Ihrem Gespräch nicht an den Arbeitgeber weitergeben.
Da eine Gleichstellung der Sicherung des Arbeitsplatzes dient, können Beschäftigte, deren Arbeitsplatz bereits (relativ) sicher ist, keine Gleichstellung erhalten. Dies gilt z. B. für Beamte, Richter auf Lebenszeit oder langjährig Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.
Von dieser Regel kann es jedoch Ausnahmen geben, zum Beispiel wenn es um berufliche Weiterbildung, Versetzung oder Dienstunfähigkeit geht. Lassen Sie sich dazu unbedingt persönlich beraten, denn es kommt ganz auf den Einzelfall an.
Muss ich meinen Arbeitgeber informieren? Darf mein Arbeitgeber nach meiner Beeinträchtigung fragen?
Welche Vorteile habe ich, wenn ich meine Beeinträchtigung offenlege?
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu meiner Gesundheit oder meinen Rechten habe?
Darf der Arbeitgeber mir kündigen, nachdem bzw. weil ich meine gesundheitliche Beeinträchtigung offengelegt habe?