Besonderer Kündigungsschutz

Wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind und in Ihrem Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate arbeiten, gelten für Kündigungen besondere Regeln.

Achtung!

Sie sollten sich bei einer Kündigung in jedem Fall möglichst schnell umfassend beraten lassen, damit keine Fristen verstreichen. Mehr Informationen dazu, an wen Sie sich mit rechtlichen Fragen wenden können, finden Sie unter Vertrauenssache.

Foto: Karolina Grabowska / Pexels

Sie haben einen Sonderkündigungsschutz

Sind Sie schwerbehindert oder gleichtgestellt und Ihr Arbeitgeber möchte Ihnen kündigen, braucht er dafür die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrations- bzw. Inklusionsamtes. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Amt genehmigt werden.

Der Sonderkündigungsschutz gilt unter bestimmten Umständen auch dann, wenn der Antrag auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung schon gestellt wurde, Sie aber noch keinen Bescheid erhalten haben.

Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Antrag muss mit allen Unterlagen mindestens drei Wochen vor der Kündigung beim zuständigen Amt oder der Agentur für Arbeit eingegangen sein.
  • Der Antrag muss rückwirkend anerkannt werden.

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht korrekt miteinbezogen wurde.

Die SBV muss bei der Kündigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten beteiligt und angehört werden. Wurde sie gar nicht oder nicht korrekt einbezogen, wird die Kündigung unwirksam. Das gilt auch schon in den ersten sechs Monaten ihres Arbeitsverhältnisses. 

Der Sonderkündigungsschutz gilt nicht immer. Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz gelten in folgenden Situationen:

  • Sie befinden sich innerhalb der ersten sechs Monate Ihres Arbeitsverhältnisses (Probezeit).
  • Ihr befristetes Arbeitsverhältnis läuft fristgerecht ab.
  • Sie schließen einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag ab.
  • Sie kündigen selbst.

Achtung!

Wenn Sie selbst kündigen oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag Ihr Arbeitsverhältnis beenden, kann es zu finanziellen Nachteilen für Sie kommen, zum Beispiel durch eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Ihre Pflichten beim Kündigungsschutz

Weiß der Arbeitgeber nichts von Ihrer Gleichstellung oder Schwerbehinderung, kann er den besonderen Kündigungsschutz nicht beachten.

Damit der Sonderkündigungsschutz für Sie trotzdem gilt, müssen Sie dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung Ihre Schwerbehinderung oder Gleichstellung mitteilen

Falls Sie die Schwerbehinderung oder Gleichstellung schon beantragt, aber noch keinen Bescheid erhalten haben, müssen Sie die Drei-Wochen-Frist ebenfalls einhalten und dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie einen Antrag gestellt haben.

Sozialer Schutz bei betriebsbedingter Kündigung

Wenn bei Ihrem Arbeitgeber Arbeitsplätze wegfallen (z. B. wegen Auftragsrückgängen) kann es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen.

Sollten mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichen Qualifikationen für eine Entlassung in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber anhand von sozialen Gesichtspunkten entscheiden. Zu diesen sozialen Gesichtspunkten gehören auch die Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Sie sind daher in einem höheren Maße vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Schwerbehinderung oder Gleichstellung.

Um bei betriebsbedingten Kündigungen die sozialen Gesichtspunkte festzustellen, befragt der Arbeitgeber alle vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z. B. mit einem Fragebogen). Hierbei müssen Sie die Frage nach Schwerbehinderung oder Gleichstellung wahrheitsgemäß beantworten, um den Sonderkündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können. Wenn Sie mit „Nein“ antworten und erst nach der Kündigung Ihre Schwerbehinderung oder Gleichstellung offenlegen, muss Ihr Arbeitgeber diese nachträglich nicht mehr berücksichtigen.

Kündigung, wenn man die Arbeitsaufgaben nicht erfüllen kann

Wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen (z. B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder durch längere Fehlzeiten), muss Ihr Arbeitgeber zunächst seine Pflichten zur behinderungsgerechten Beschäftigung erfüllen.

Hierzu gehören eine angemessene Ausstattung Ihres Arbeitsplatzes oder die Möglichkeit zur Verkürzung der Arbeitszeit. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Behinderungsgerechte Beschäftigung.

In vielen Fällen kann durch angemessene Anpassungen erreicht werden, dass Sie wieder in der Lage sind, Ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen. Nur wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Anpassung nachgekommen ist und es trotzdem für Sie nicht möglich ist, Ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen, ist eine Kündigung möglich.

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