Anspruch auf Zusatzurlaub

Wenn Sie eine anerkannte Schwerbehinderunghaben, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub.

Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen die Woche erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem vertraglich oder tariflich geregelten Urlaub fünf weitere Urlaubstage im Jahr, wenn Sie eine Schwerbehinderung haben.

Ist Ihre regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche verteilt, steht Ihnen entsprechend mehr oder weniger Zusatzurlaub zu. 

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Folgende Dinge sollten Sie beachten:

  • Anrecht auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte haben Sie auch dann, wenn der Arbeitgeber noch nichts von der Schwerbehinderung weiß.
  • Zusatzurlaub kann auch rückwirkend gewährt werden (maximal für das letzte Kalenderjahr), wenn eine Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird. Dies müssen Sie beim Arbeitgeber beantragen. Da eine rückwirkende Gewährung des Zusatzurlaubs auch von allgemeinen Fristen zur Übertragung von Urlaub abhängt, ist eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls notwendig. Lassen Sie sich hierzu am besten persönlich beraten. Mehr Informationen zu Möglichkeiten der Rechtsberatung finden Sie unter Vertrauenssache.
  • Auch in Zeiten von Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Zusatzurlaub.
  • Wenn Sie den Zusatzurlaub nicht vor Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses nehmen können, muss er ausgezahlt werden.

Achtung! Kein Zusatzurlaub bei Gleichstellung 

Bei einer Gleichstellung besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub.

Ausnahmen sind jedoch möglich. Für Beamtinnen und Beamte im öffentlichen Dienst gibt es in einigen Bundesländern auch bei einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 Zusatzurlaub.

Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten (z. B. beim Betriebs- oder Personalrat, bei der Schwerbehindertenvertretung oder bei einer Gewerkschaft), ob in Ihrem Bundesland eine solche Regelung besteht. Mehr Informationen zu Möglichkeiten der Rechtsberatung finden Sie unter Vertrauenssache

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